Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Basketballfreunde Kordel“. Er hat seinen Sitz in Kordel und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintrag lautet der Name des Vereins „Basketballfreunde Kordel e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Basketballsport und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuweisung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Über eine schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zu Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, das bei Rechtsgeschäften von mehr als 150,- € er verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. Der erweiterte Vorstand besteht aus
– Dem Vorstand
– Dem Schriftführer
– Dem Sportwart Senioren
– Dem Sportwart Junioren
– Bis zu drei Beisitzern
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen ist. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch fördernde Mitglieder – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitlieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für die folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung, Weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter der Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt Trier-Land einberufen. Mitglieder die nicht im Einzugsgebiet des Amtsblattes wohnen, erhalten eine schriftliche Einladung. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Sitzung bekanntzugeben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, egal wie viele Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kordel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Wird mit der Auflösung des Vereins nur die Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger gewährleistet bleibt, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.